Vorstand Seglergemeinschaft Fährhaus Bosau e.V.

1. Vorsitzender Oliver Becker
2. Vorsitzender Frank Schwettscher
Jugendwart  Lars Heckmann
Gebäude und Gelände Norbert Steppat
Finanzen Ute Schwettscher
Regattawart Chris Schmidt
Leitung Geschäftsstelle Ute Schwettscher
Beiräte Erik Schwettscher
Karsten Friedrich
Kirsten Vierig
Thomas Brandt
Torsten Kropp
Wolfgang Hensel
Kassenprüfung Annika Heckmann
Sabine Kropp

Satzung der Seglergemeinschaft Fährhaus Bosau e.V. 

1. Name, Sitz und Zweck

 (1) Der Verein führt den Namen „Seglergemeinschaft Fährhaus Bosau“ (e.V.) mit Sitz in Stadtbeker Straße 96 in 23715 Bosau und tritt auf unter dem Kürzel „SGFB“. Die SGFB ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

 (2) Der Verein gehört dem „Deutscher Segler-Verband“ an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung  des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Wett- und Fahrtensegelsport. Einbezogen sind die Jugendpflege und Yachtgebräuche sowie die kameradschaftliche Zusammengehörigkeit und Gemeinschaft.

 (3)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2. Mitgliedschaft

 (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

 (2) Aufnahme in den Verein: 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet, gegebenenfalls unter Auflagen (Probezeit). Minderjährige Antragsteller benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungs-berechtigten.

 (3) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Beitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten. Andere Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung (MV) unterschiedlich geregelt werden. Familien-, fördernde- und sonstige Mitglieder entrichten einen ermäßigten Beitragssatz.

Höhe und Fälligkeit dieser zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den einschlägigen Beschlüssen der MV in der jeweils gültigen Fassung.

Daneben können erforderlichenfalls Umlagen auf Antrag des Vorstandes durch die MV beschlossen werden. Deren Höhe darf aber im Einzelfall den 1 ½  fachen Jahres-beitrag je Mitglied nicht überschreiten.

Daneben hat jedes Mitglied (gilt nicht für Ehren- fördernde Mitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) pro Jahr eine Anzahl von Arbeits-stunden und im Falle der Nichterbringung eine Ausgleichszahlung für jede nicht geleistete Stunde zu erbringen. Der Umfang wird auf Vorschlag des Vorstands durch die MV festgesetzt.

Mitglieder, die das 75.Lebensjahr vollendet haben, werden –falls gewünscht- durch  den Vorstand von allen Nebenpflichten entbunden (z.B. Arbeitseinsätze).